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4 min LesezeitPaweł Mamcarz

MiSpeL: Bundesnetzagentur öffnet bidirektionales Laden für Millionen Haushalte

Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2026 die Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten beschlossen, kurz MiSpeL. Damit werden bisher starre rechtliche Grenzen aufgehoben, die Stromspeicher und bidirektionale Ladepunkte vom flexiblen Strommarkt weitgehend ausgeschlossen hatten. Behördenpräsident Klaus Müller erklärte, die Regelung werde „unzählige große und kleine Stromspeicher sowie Ladepunkte für das Stromsystem aktivieren" und Millionen engagierten Haushalten ermöglichen, zu aktiven Gestaltern der Energiewende zu werden.

Was bisher galt - und was sich ändert

Bislang mussten Grünstrom und Netzstrom in Speichern streng voneinander getrennt gehalten werden, und nur reine Grünstromspeicher konnten EEG-Förderung erhalten. Bidirektionale Ladepunkte - also Ladepunkte, die nicht nur Energie ins Fahrzeug laden, sondern auch Strom aus dem Fahrzeug ins Netz zurückspeisen können - waren von dieser Förderung ausgeschlossen. Mit der MiSpeL-Festlegung entfallen diese Beschränkungen. Stromspeicher und bidirektionale Ladepunkte werden künftig so weit wie möglich gleichgestellt.

Flexibilität auf Nachfrage- und Angebotsseite

Die neue Regelung eröffnet zwei Wege zur Flexibilisierung: Auf der Nachfrageseite können Speicher und Ladepunkte mit dynamischen Stromtarifen genutzt werden, auf der Angebotsseite ist eine preisoptimierte Direktvermarktung möglich. Wer Strom zu Zeiten mit niedrigen Marktpreisen - und entsprechend hoher erneuerbarer Erzeugung - verbraucht, kann von günstigeren Kosten profitieren. Wer hingegen Strom aus Erneuerbaren-Anlage oder Speicher zu Zeiten mit hohen Marktpreisen einspeist, erzielt höhere Erlöse. Diese Möglichkeiten stehen laut Festlegung Prosumern, Gewerbe und Industrie offen.

EEG-Förderung bleibt erhalten - auch für zwischengespeicherten Strom

Ein wesentlicher Punkt der MiSpeL-Festlegung: Die EEG-Förderung bleibt bestehen und wird künftig auch für zwischengespeicherten erneuerbaren Strom gezahlt. Für die Rückspeisung von zwischengespeichertem Netzstrom, der zuvor aus dem Netz entnommen wurde, sind zudem Erleichterungen bei Umlagen und Netzentgelten vorgesehen, da die rückgespeisten Mengen saldiert werden.

Zwei Optionen für die Umsetzung

MiSpeL sieht zwei Wege zur Bestimmung der relevanten Strommengen vor. Die Abgrenzungsoption steht allen Anwendern offen und ermöglicht eine genaue Mengenzuordnung - in der Regel mit zwei Zählern, in Sonderfällen auch mit einem. Die Pauschaloption richtet sich als vereinfachte Variante an Haushalte mit einer Solaranlage bis 30 kWp; hier genügt generell ein einziger Zähler. Für die Pauschaloption ist allerdings noch die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission abzuwarten. Für die Umsetzung bei Netz- und Messstellenbetreibern gilt eine Übergangszeit bis Ende September 2027.

Was das für die Kosten bedeutet

Für Halterinnen und Halter eines Elektrofahrzeugs mit bidirektionalem Ladepunkt berührt MiSpeL unmittelbar die Strom- und Ladekosten. Wenn ein Haushalt seinen Ladepunkt künftig flexibel nach Marktpreisen betreibt - also bevorzugt zu Zeiten niedriger Preise lädt -, könnten die Kosten für den Strombezug sinken. Wer zusätzlich eine Solaranlage betreibt und Strom über das Fahrzeug zwischenspeichert, kann unter den neuen Regeln weiterhin EEG-Förderung erhalten und muss für rückgespeiste Netzstrommengen künftig weniger Umlagen und Netzentgelte zahlen.

Ob und in welchem Umfang sich diese Möglichkeiten im Einzelfall auswirken, hängt von der konkreten Nutzung, dem gewählten Tarif und der Anlagenkonstellation ab. Die Gesamtkosten eines Elektroautos setzen sich aus vielen weiteren Posten zusammen, die über den Ladepreis allein hinausgehen.

Wie czympojade die Gesamtbetriebskosten eines Fahrzeugs systematisch berechnet - von der Anschaffung über Versicherung bis zum Laden - zeigt unsere Methodik.

Quellen

  1. https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/20261001_Mispel.html

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